| Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen |
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| Freitag, 20. Februar 2009 | |
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Urteil des BFH vom 20.11.2008 Az.: VI R 14/08 Entscheidungsinhalt: Unter eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG fallen nur Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die bankmäßig dokumentiert werden können. Zu den Erläuterungen: Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 2 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit in Privathaushalten eindämmen. Die Ungleichbehandlung von barer und unbarer Zahlung von Handwerkerkosten verstößt laut BFH nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da gerade dadurch das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers verfolgt wird.
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 20. Februar 2009 ) |
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