BGH: Frage nach Berechnung von Balkon und Terrasse PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 18. Juni 2009

Urteil des BGH vom 22.04.09

Frage nach Berechnung von Balkon und Terrasse (VIII ZR 86/08)

Entscheidungsinhalt:

Mit wie viel Prozent der Quadratmeterzahl dürfen Balkon und Terrasse zur Wohnfläche angerechnet werden? Frage bleibt weiterhin ohne klare Regelung.

Zu den Erläuterungen:

In der Regel gelten bei der Wohnflächenberechnung die Vorschriften des Sozialen Wohnungsbaus, wobei zwei Paragraphen Relevanz haben, §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) für Verträge die vor dem 1.Januar 2004  und § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) für Mietverträge die danach abgeschlossen wurden.

Bis Ende 2003 konnte der Vermieter Balkon- und Terrassenflächen mit bis zu 50% ansetzen, danach nur noch mit maximal 25%, wobei Abweichungen nach oben denkbar sind wenn ein anderer Berechnungsmodus vereinbart oder ortsüblich ist oder nach der Art der Wohnung näher liegt.

Bei einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, welche von der gesetzlichen Regelung abweicht  kann der Mieter jedoch selbst bei einer Negativdifferenz von zehn Prozent oder mehr die Miete nicht kürzen oder Geld zurückfordern.


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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 18. Juni 2009 )
 
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