BGH zu: Abrechnung Nebenkosten nach Verbrauch PDF Drucken E-Mail
Freitag, 06. März 2009
Urteil des BGH vom 12.03.2008

Az.: VIII ZR 188/07


Entscheidungsinhalt:

Der Vermieter ist solange nicht zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch verpflichtet, bis alle Mieteinheiten eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.

Zu den Erläuterungen:

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Durch den nachträglichen Einbau eines Wasserzählers wird der Vermieter nicht verpflichtet, die Wasserkosten nachfolgend verbrauchsabhängig abzurechnen. Die Abrechnung der Wasserkosten nach Verbrauch gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur möglich, wenn alle Mietwohnungen mit Wasserzählern ausgestattet sind, da dies eine Verbrauchserfassung aller Mieter voraussetzt.



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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 06. Mai 2009 )
 
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