| BGH zu: Abrechnung Nebenkosten nach Verbrauch |
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| Freitag, 06. März 2009 | |
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Urteil des BGH vom 12.03.2008 Az.: VIII ZR 188/07 Entscheidungsinhalt: Der Vermieter ist solange nicht zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch verpflichtet, bis alle Mieteinheiten eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Zu den Erläuterungen: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Durch den nachträglichen Einbau eines Wasserzählers wird der Vermieter nicht verpflichtet, die Wasserkosten nachfolgend verbrauchsabhängig abzurechnen. Die Abrechnung der Wasserkosten nach Verbrauch gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur möglich, wenn alle Mietwohnungen mit Wasserzählern ausgestattet sind, da dies eine Verbrauchserfassung aller Mieter voraussetzt.
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 06. Mai 2009 ) |
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