| BGH zu: Verwertungskündigung |
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| Freitag, 06. März 2009 | |
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Urteil des BGH vom 28.01.2009 Az.: VIII ZR 7/08 Entscheidungsinhalt: Eine Kündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks (sog. Verwertungskündigung) ist zulässig. Zu den Erläuterungen: Dies kommt insbesondere bei älteren, sanierungsbedürftigen Gebäuden in Frage. Der Vermieter soll die Möglichkeit haben, sein Grundstück angemessen wirtschaftlich zu verwerten. Entstehen dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche Nachteile, so kann er eine entsprechende Kündigung aussprechen. Der Mieter ist dann gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verpflichtet. In jedem Fall ist eine Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Sind für eine Sanierung erhebliche Aufwendungen erforderlich, die in keinem Verhältnis zur Restnutzungsdauer stehen, ist eine Verwertungskündigung zulässig.
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