Der BGH zum Verzicht auf Wohnungseigentum PDF Drucken E-Mail
BGH-Urteile
Montag, 26. Januar 2009
Urteil des BGH vom 14.06.2007

Az.: V ZB 18/07

Entscheidungsinhalt:

Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.

Zu den Erläuterungen:

Bereits in früheren Entscheidungen hat der BGH festgehalten, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden  kann. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.

Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum. Da ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben kann, kann auch das Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Kein Eigentümer kann einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden, außer durch Übertragung seines Eigentums. In den Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums (Schrottimmobilien) kann der Eigentümer unter Berufung auf § 22 Abs. 2 WEG und den zugrunde liegenden Gedanken nach Treu und Glauben § 242 BGB die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangen.


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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 )
 
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Referent: Thomas Kerscher
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