| Der BGH zur Berechnungsgrundlage der Vorfälligkeitsentschädigung |
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| BGH-Urteile | |
| Montag, 26. Januar 2009 | |
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Urteil des BGH vom 30.11.2004 Az.: XI ZR 285/03 Entscheidungsinhalt: Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite anhand der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und nicht anhand des PEX-Indexes des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands. Zu den Erläuterungen: Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Kreditnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Realkredits, wenn diese für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung erforderlich ist. Falls die dafür von der Bank in Rechnung gestellte Entschädigungssumme den durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entstandenen Schaden übersteigt, so ist der Differenzbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen. Welche Werte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Grunde gelegt werden, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der PEX-Index gibt das Marktgeschehen einseitig aus der Sicht von Hypothekenbanken wieder. Er weist systembedingt zu niedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen. Demgegenüber liefert die Statistik der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Der BGH geht daher davon aus, dass der PEX-Index keine geeignete Grundlage für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist. Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.
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| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 ) | |
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