Der BGH zur Kündigung bei abgetretener Forderung PDF Drucken E-Mail
BGH-Urteile
Montag, 26. Januar 2009
Urteil des BGH vom 23.03.2004

Az.: XI ZR 14/03

Entscheidungsinhalt:

Der Schuldner einer abgetreten Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.

Zu den Erläuterungen:

Der hier einschlägige § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern. Die Vorschrift erfasst daher alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsabtretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die Einwendung dadurch entstanden ist, dass der Schuldner erst nach der Abtretung ein in dem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht wie das Recht zur Kündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Vertragsbeendigung ausgeübt hat.



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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 30. Januar 2009 )
 
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