| Form der Betriebskostenabrechnung |
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| Freitag, 30. Januar 2009 | |
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Urteil des BGH vom 19.11.2008 Az.: VIII ZR 295/07 Entscheidungsinhalt: Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB und inhaltlicher Richtigkeit. Zu den Erläuterungen: Formell wirksam ist die Betriebskostenabrechnung, wenn der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Die Abrechnung muss den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genügen. Fehlt es an der formellen Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung, können die abgerechneten Beträge auch nicht fällig gestellt werden. Eine Behebung der formellen Fehler ist nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich. Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zu Grunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit. Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Gastbeiträge geben nicht die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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