Inspektion von Elektroleitungen und -anlagen PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 14. Mai 2009

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 des BGB ist der Vermieter nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und -geräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.

So wieß der Bundesgerichtshof am 15.10.2008 die Revision eines Mieters zurück, der seinen Vermieter auf Schadensersatz verklagte. Der Mieter sah als Ursache für den Kurzschluss eines seiner Elektrogeräte mit Brandfolge nicht geleistete Inspektionen der elektronischen Leitungen und Anlage. Nach dem Urteilsspruch sind ständige Kontrollen aber bei sachgemäßer Installation nicht nötig.

Davon bleibt jedoch die Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, unberührt.


Urteil des BGH, Az. VIII ZR 321/07




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Letzte Aktualisierung ( Montag, 25. Mai 2009 )
 
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