| Kündigungsverzicht des Mieters |
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| Freitag, 30. Januar 2009 | |
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Urteil des BGH vom 12.11.2008 Az.: VIII ZR 270/07 Entscheidungsinhalt: Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht ist wirksam, wenn im Vertrag eine Staffelmiete vereinbart ist und der Verzicht nicht für mehr als vier Jahre gilt. Zu den Erläuterungen: Der Kündigungsausschluss benachteiligt den Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil er nur für den Mieter gilt, denn § 557 a Abs. 3 BGB sieht bei der Staffelmiete ausdrücklich vor, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Dabei ist es für die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses eindeutig nicht erforderlich, dass dieser wechselseitig auch für den Vermieter gilt. Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Gastbeiträge geben nicht die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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