Kündigungsverzicht des Mieters PDF Drucken E-Mail
Freitag, 30. Januar 2009
Urteil des BGH vom 12.11.2008

Az.: VIII ZR 270/07


Entscheidungsinhalt:

Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht ist wirksam, wenn im Vertrag eine Staffelmiete vereinbart ist und der Verzicht nicht für mehr als vier Jahre gilt.

Zu den Erläuterungen:

Der Kündigungsausschluss benachteiligt den Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil er nur für den Mieter gilt, denn § 557 a Abs. 3 BGB sieht bei der Staffelmiete ausdrücklich vor, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Dabei ist es für die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses eindeutig nicht erforderlich, dass dieser wechselseitig auch für den Vermieter gilt.



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