| Mietrecht: Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz |
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| BGH-Urteile | |
| Montag, 26. Januar 2009 | |
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Urteil des BGH vom 13.06.2007
Az.: VIII ZR 387/04 Entscheidungsinhalt: Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien ausgegangen werde, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Zu den Erläuterungen: Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die zum Mietobjekt gehörenden Freiflächen nach den individuellen Wünschen der Mieter und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestaltet werden können, ergibt die Auslegung dieser Klausel, dass die Parteien Ansprüche auf Aufwendungsersatz abbedungen haben. Aufwendungsersatz gibt es nur für bauliche Veränderungen, d.h. Veränderungen am Baukörper des Mietobjekts (laut Klausel im Mietvertrag). Schließlich hat der Mieter die Möglichkeit der Gestaltung nach seinem eigenen Interesse. Es kann daher nicht ohne weiteres sein, dass der Vermieter hierfür die Aufwendungen zu ersetzen hat. Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 ) | |
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