Mietrecht: Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz PDF Drucken E-Mail
BGH-Urteile
Montag, 26. Januar 2009
Urteil des BGH vom 13.06.2007

Az.: VIII ZR 387/04

Entscheidungsinhalt:

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter an der Mietsache  Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien ausgegangen werde, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.

Zu den Erläuterungen:

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die zum Mietobjekt gehörenden Freiflächen nach den individuellen Wünschen der Mieter und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestaltet werden können, ergibt die Auslegung dieser Klausel, dass die Parteien Ansprüche auf Aufwendungsersatz abbedungen haben. Aufwendungsersatz gibt es nur für bauliche Veränderungen, d.h. Veränderungen am Baukörper des Mietobjekts (laut Klausel im Mietvertrag). Schließlich hat der Mieter die Möglichkeit der Gestaltung nach seinem eigenen Interesse. Es kann daher nicht ohne weiteres sein, dass der Vermieter hierfür die Aufwendungen zu ersetzen hat.


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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 )
 
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