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Unwirksame Klauseln für Schönheitsreparaturen |
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BGH-Urteile
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Samstag, 24. Januar 2009 |
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Urteil des BGH vom 23.06.2004
Az.: VIII ZR 361/03
Entscheidungsinhalt:
Mietvertragliche Formularklauseln, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt wird, sind unwirksam.
Zu den Erläuterungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie auch in Formularmietverträgen Verwendung finden, sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.
Demnach werden Formulierungen wie "wenn erforderlich, mindestens aber nach … Jahren" als starre Fristen angesehen, die nach Ablauf der Zeit zur Renovierung verpflichten, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig sind. Solche Regelungen sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt. Dies ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 )
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