| Das Anwaltshonorar - Hier: Die Vergleichsgebühr |
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| Beauftragung von Rechtsanwälten | |
| Samstag, 24. Januar 2009 | |
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Nicht wenige Auseinandersetzungen zwischen den Parteien werden durch eine einvernehmliche Regelung beendet, entweder schon bevor es zu einem Prozess kommt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren.
Der Einigung der Parteien sollte häufig, soweit sie möglich ist, der Vorrang gegeben werden. Auch die Zivilprozessordnung sieht für das gerichtliche Verfahren regelmäßig einen Gütetermin vor, der normalerweise zusammen mit dem Haupttermin stattfindet. Auswirkungen, ob der Vergleich außerhalb bzw. in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird, bestehen im Hinblick auf den anzuwendenden Gebührensatz: Beispielfall: Der Anwalt fordert für seinen Mandanten 10.000,- Euro Schadenersatz. Der Mandant und sein Gegner einigen sich auf 5.000,- Euro Zahlung. An Gebühren entstehen für den beauftragenden Mandanten (ohne Gerichtskosten): 1,3 Tätigkeitsgebühr aus 10.000,- Euro, entsprechend hier 631,80 Euro zzgl. 1,5 Vergleichsgebühr aus 10.000,- Euro, entsprechend hier 729,- Euro zzgl. Auslagenpauschale, entsprechend hier 20,- Euro zzgl. 19 % MwSt., entsprechend hier 262,35 Euro --------------------------------------------------------------------------------------- = Summe 1.643,15 Euro Hinweis: Der Gegenstandswert, aus dem sich die Vergleichsgebühr errechnet, richtet sich immer nach der ursprünglichen Forderung, hier den 10.000,- Euro, nicht aus dem Vergleichsbetrag von 5.000,- Euro. Wenn eine vergleichsweise Einigung im gerichtlichen Verfahren zustande kommt, entsteht die Gebühr mit einem Rahmen von 1,0: Berechnung 1,0 aus 10.000,- Euro, entsprechend hier 486,- Euro. Diese Gebühr entsteht neben der 1,3 Verfahrensgebühr und der 1,2 Terminsgebühr.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin
Hildegard Schneck, Mering
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| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 ) | |
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