Wer bezahlt das Anwaltshonorar? Hier: Das Erfolgshonorar PDF Drucken E-Mail
Freitag, 05. Juni 2009

Wer Bezahlt das Anwaltshonorar? Hier: Das Erfolgshonorar

Auf Grund höchstrichterlicher Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 2576/04 vom 12.12.2006, kann seit dem 01.07.2008 unter bestimmten Voraussetzungen ein Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden.

Entgegen des bisherigen Verbotes des Erfolgshonorars, kann nun in Fällen, in denen der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde, ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Diese Möglichkeit soll auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Der Rechtsanwalt darf also keine Absprachen treffen, dass bestimmte Angelegenheiten nur auf der Basis eines Erfolgshonorars übernommen werden, oder er für bestimmte Mandanten nur auf dieser Basis tätig wird.

Die Vereinbarung kann einen Zuschlag zu den gesetzlichen Gebühren vorsehen oder die Vergütung abhängig vom Erfolg oder Misserfolg machen. Es ist diesbezüglich ausdrücklich möglich, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren oder aber auch gar keine Vergütung, für den Fall des Unterliegens § 4 a Abs. 1 Satz 2 RVG. Sofern die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden, muss die Honorarvereinbarung einen entsprechenden Zuschlag für den Erfolgsfall vorsehen, da die Vereinbarung ansonsten unzulässig ist.

§ 4 a Abs. 2 RVG schreibt bestimmte Mindestinhalte für eine solche Vergütungsvereinbarung vor. Der Anwalt muss sowohl die zu erwartende gesetzliche Vergütung in der Vereinbarung angeben, als auch seine erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, die er für den Rechtsstreit verlangen würde. Dies soll es dem Mandanten erleichtern zu entscheiden, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für ihn wirtschaftlich günstiger ist.

Weiter fordert das Gesetz, dass die Bedingungen, unter denen die Zahlung einer bestimmten Vergütung erfolgt, ganz konkret festgelegt werden. Bei Vergleich oder teilweisem Obsiegen
z. B. nur anteilige Vergütung.

Außerdem müssen gem. § 4 a Abs. 3 Satz 1 RVG die wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars angegeben werden. Und: es muss der Hinweis enthalten sein, dass von dem Erfolgshonorar nicht die entstandenen Gerichtskosten und evtl. an den Gegner zu erstattende Beträge abgedeckt sind. Fehlen diese Angaben, macht sich der Anwalt evtl. sogar schadensersatzpflichtig.


Alexandra Schmid
Dipl. Rechtspflegerin (FH)



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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 05. Juni 2009 )
 
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