| Wer bezahlt das Anwaltshonorar? Hier: Die Prozeßkostenhilfe |
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| Beauftragung von Rechtsanwälten | |
| Samstag, 24. Januar 2009 | |
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Die Praxis zeigt, dass Ratsuchende der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen oftmals mit Vorbehalt begegnen, weil die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit nicht bzw. zu wenig kalkulierbar sind. Fragen und Antworten zur Rechtschutzversicherung, Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe. [Ein Beitrag von Rechtsanwältin Hildegard Schneck, Mering]
Auch wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine (uneingeschränkte) Kostenübernahme. Nicht immer ist (potentiellen) Mandanten weiterhin geläufig, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten übernimmt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.Kostenübernahme durch eine Rechtschutzversicherung, Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe? Die Prozesskostenhilfe Entsprechend der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich gibt es für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Hierfür ist ebenfalls ein entsprechender Antrag zu stellen unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei für diese Erklärung ein besonderer amtlicher Vordruck verwendet werden muss. Die Stellung des Antrags erfolgt regelmäßig über den beauftragten Anwalt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sind weitreichender wie bei der Beratungshilfe, weil die Prozesskostenhilfe nicht nur die vollständige Freistellung von den Gerichts- und Anwaltskosten vorsieht, sondern auch eine ratenweise Tilgung, wobei die jeweilige Ratenhöhe wieder von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Die Berechnung, ob Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt wird oder unter Anordnung von Ratenzahlung erfolgt, wird aufgrund einer speziellen Berechnungstabelle vorgenommen. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bedingung, dass die Durchsetzung des Klageanspruchs bzw. die Verteidigung gegen den Klageanspruch erfolgversprechend ist. Insoweit trifft das Gericht eine damit Prognoseentscheidung! Fortsetzung folgt mit folgenden Themen: - Grundlagen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - Höchstrichterliche Weichenstellung für das - früher für Anwälte noch unzulässige - Erfolgshonorar Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 ) | |
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Auch wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine (uneingeschränkte) Kostenübernahme. Nicht immer ist (potentiellen) Mandanten weiterhin geläufig, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten übernimmt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.




