| Wer bezahlt das Anwaltshonorar? Hier: Die Rechtschutzversicherung |
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| Beauftragung von Rechtsanwälten | |
| Samstag, 24. Januar 2009 | |
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Die Praxis zeigt, dass Ratsuchende der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen oftmals mit Vorbehalt begegnen, weil die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit nicht bzw. zu wenig kalkulierbar sind. Fragen und Antworten zur Rechtschutzversicherung, Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe. [Ein Beitrag von Rechtsanwältin Hildegard Schneck, Mering]
Auch wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine (uneingeschränkte) Kostenübernahme. Nicht immer ist (potentiellen) Mandanten weiterhin geläufig, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten übernimmt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.Kostenübernahme durch eine Rechtschutzversicherung, Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe? Rechtschutzversicherung Wenn eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde, muss zunächst geklärt werden, inwieweit das rechtliche Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist. Rechtschutzversicherungen gibt es in verschiedenen "Ausprägungen", beispielsweise als reinen Verkehrsrechtsschutz, als Familienrechtschutz, Grundstückrechtschutz, etc. Zusätzlich muss es sich um eine nach den Versicherungsbedingungen (ARB) versicherte Rechtsangelegenheit handeln. Weiter ist zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungsverträge regelmäßig nicht für "Altfälle" vor Abschluss des Versicherungsvertrages aufkommen und vor der ersten Inanspruchnahme eine Wartezeit einzuhalten ist. In vielen Rechtschutzversicherungsverträgen ist ein so genannter Selbstbehalt vereinbart, wonach der Versicherungsnehmer auch im Falle der Kostenübernahme einen Teil der Kosten selbst zu tragen hat. Der Versicherte kann die Kostenübernahme selbst mit der Versicherung klären oder über seinen Anwalt. Der Anwalt kann für die Klärung mit der Rechtsschutzversicherung eigenständige Gebühren verlangen. Dies sollte vorab mit dem Rechtsanwalt geklärt werden. Ebenso muß abgesprochen sein, ob der Anwalt unabhängig von der Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung tätig werden soll. Nur in diesem Fall kann bei einer ablehnenden Entscheidung der Rechtschutzversicherung der Anwalt eine Vergütung fordern. Fortsetzung folgt mit folgenden Themen: - Beratungshilfe - Prozeßkostenhilfe - Grundlagen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - Höchstrichterliche Weichenstellung für das - früher für Anwälte noch unzulässige - Erfolgshonorar Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 06. Juli 2010 ) | |
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Auch wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine (uneingeschränkte) Kostenübernahme. Nicht immer ist (potentiellen) Mandanten weiterhin geläufig, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten übernimmt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.




