| Wer bezahlt das Anwaltshonorar? Hier: Zusammenfassung/Leitfaden |
|
|
|
| Beauftragung von Rechtsanwälten | |
| Samstag, 24. Januar 2009 | |
|
Die Praxis zeigt, dass Ratsuchende der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen oftmals mit Vorbehalt begegnen, weil die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit nicht bzw. zu wenig kalkulierbar sind. Fragen und Antworten zur Rechtschutzversicherung, Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe. [Ein Beitrag von Rechtsanwältin Hildegard Schneck, Mering]
Auch wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine (uneingeschränkte) Kostenübernahme. Nicht immer ist (potentiellen) Mandanten weiterhin geläufig, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten übernimmt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.Zusammenfassung/Leitfaden: Vor der Erteilung der Anwalts-Beauftragung sollte über die Kostensituation gesprochen werden, wobei der Klient - sollte der Rechtsanwalt nicht von sich aus die Thematik ansprechen - die Initiative ergreifen sollte. 1) Wenn eine Rechtschutzversicherung besteht: Werden die Anwaltskosten in dieser Angelegenheit von der Versicherung übernommen? Soweit noch keine Deckungszusage vorliegt: Kümmert sich der Mandant um die Einholung der Deckungszusage oder der Rechtsanwalt? Verlangt im letzteren Fall der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit eigene Gebühren? Achtung/ganz wichtig: Soll der Anwalt erst tätig werden, wenn die Deckungszusage vorliegt oder unabhängig davon? In letzterem Fall entsteht nämlich auch bei Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtschutzversicherung die Honorarforderung! 2) Wenn keine Rechtschutzversicherung besteht oder diese im konkreten Fall keine Deckung übernimmt und der Anwalt das Gespräch nicht von sich aus darauf bringt: Hier sollte der Ratsuchende den Rechtsbeistand ohne Scheu ansprechen, wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse geprüft werden muss, ob im vorliegenden Fall gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt (diese Daten werden im Falle der Voraussetzungen nur dem für die Entscheidung zuständigen Gericht übermittelt). Wenn der Mandant zunächst nur wegen einer Beratung oder im Hinblick auf ein außergerichtliches Anschreiben einen Anwalt aufsuchen will, ist es ratsam, vorher selbst beim Amtsgericht den Beratungshilfeschein zu beantragen, welcher dem Rechtsanwalt beim Erstgespräch gleich vorgelegt werden kann. Bei der Prozesskostenhilfe ist zu beachten, dass der Anwalt für seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Bewilligung einen Vorschuss vom Mandanten fordern kann. In diesem Fall kann es sein, dass trotz Befreiung von den Gerichts- und Anwaltskosten im Falle der Bewilligung eigene Kosten auf den Mandanten zukommen. Auch dieser Punkt sollte vorab geklärt werden. Fortsetzung folgt mit folgenden Themen: - Grundlagen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - Höchstrichterliche Weichenstellung für das - früher für Anwälte noch unzulässige - Erfolgshonorar Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
|
| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 ) | |
| < zurück | weiter > |
|---|




Auch wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine (uneingeschränkte) Kostenübernahme. Nicht immer ist (potentiellen) Mandanten weiterhin geläufig, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten übernimmt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.




