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Bei der Insolvenz von Kreditnehmern oder bloßen Zahlungsschwierigkeiten nehmen Kredit gebende Banken zunehmend aggressiver Mithaftende bzw. Bürgen in Anspruch. Die Inanspruchnahme ist aber nicht in jedem Fall gerechtfertigt. [Quelle: Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Dresden]
Sittenwidrigkeit
Vielen Lesern bekannt ist die Problematik der Sittenwidrigkeit solcher Bürgen- bzw. Mithaftungserklärungen. Danach können die Banken je nach Lage des Einzellfalls aus diesen Erklärungen keine Ansprüche herleiten, wenn der Erklärende kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hatte, die Erklärung nur aus familiärer oder zwischenmenschlicher Verbundenheit abgegeben hat und im Zeitpunkt der Erklärung mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus der Erklärung finanziell krass überfordert war.
Formale Fehler
Besonders aber bei komplexen Kreditengagements ergibt sich für den Anspruchsgegner der Bank häufig eine Vielzahl weiterer Angriffspunkte, um die Forderung zu Fall zu bringen. So haben viele Banken Bürgschaftsformulare verwendet, die eine so genannte weite Zweckerklärung enthalten, der Bürge also für alle Verbindlichkeiten des Kreditnehmers haften soll. Eine solche formularmäßige Ausweitung der Bürgenhaftung ist jedoch unwirksam und der Bürge haftet tatsächlich nur für die Kredite, deren Begründung der Anlass für die Bürgschaftsübernahme war. Weiter ist in einer solchen Konstellation zu prüfen, ob diese Anlasskredite überhaupt noch bestehen oder bereits durch Umschuldungen oder andere Vereinbarungen, die die Bank mit dem Kreditnehmer ohne Zustimmung des Bürgen getroffen hat, untergegangen sind.
Einwendungen des Bürgen
Darüber hinaus können der Bürge und denknotwendig auch der Mithaftende alle Einwendungen erheben, die auch dem Hauptschuldner gegen die Forderungen zustehen. So muss z.B. die Bank nachweisen, dass sie das Darlehen überhaupt korrekt ausgezahlt hat. Gerade bei Baudarlehen, bei denen nicht selten eine direkte Zahlung der Bank an Handwerker und Lieferanten des Kreditnehmers erfolgte, kann es zu Nachweisschwierigkeiten der Bank kommen. Die Auszahlung hat nämlich entsprechend den Vereinbarungen des Kreditvertrages zu erfolgen, also in der Regel an den Darlehensnehmer. Wird hiervon abweichend ausgezahlt, muss die Bank beweisen, dass die Auszahlung an Dritte auf Anweisung des Kreditnehmers erfolgte.
Des Weiteren kann der in Anspruch Genommene möglicherweise einwenden, dass die Bank im Verlaufe des Kreditengagements andere Sicherheiten freigegeben bzw. unter Wert veräußert hat.
Fazit:
Um die Rechtmäßigkeit der Bankenforderung beurteilen zu können, ist es also notwendig, den gesamten Verlauf des Kreditengagements vom rechtlichen Fachmann prüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass der Bürge oder Mithaftende kein Geld verschenkt.
Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Siegmund & Engelke Anwälte, Dresden
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