|
Geld vom Staat zurück bei Mietleerstand |
|
|
|
|
FINANZTIPPS
|
|
Samstag, 24. Januar 2009 |
|
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerwG GmS-OGB 1.07) erhalten Eigentümer von Immobilien einen Großteil der gezahlten Grundsteuer vom Staat zurück, wenn der Mietertrag durch Leerstand wesentlich gemindert wurde.
Gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für das vergangene Jahr auf Antrag für den betreffenden Zeitraum des Leerstandes größtenteils erlassen werden. Hat sich der Mietertrag trotz Bemühens des Eigentümers, einen Mieter zu finden, wesentlich verringert, so kann für den entsprechenden Zeitraum in Höhe von 80 % der dafür gezahlten Grundsteuer der Rückerstattung geltend gemacht werden.
Der Antrag auf Erlaß muss für das vergangene Jahr bis zum 31.3. des Folgejahres eingehen (bei der zuständigen Gemeinde und in Berlin beim Finanzamt).
Beispiel: Leerstand der Immobilie für 6 Monate = Ausfallzeit 50 % des Vorjahres => davon 80 % Reduzierung/Erstattung der Grundsteuer, also 40 % der im Vorjahr gezahlten Grundsteuer
Fazit:
Vermieter sollten Ihre Bemühungen der Mietersuche durch Aufzeichnung der Dauer des Leerstandes und das Aufheben von Belegen (z.B. Vermietungsanzeigen) dokumentieren.
Der Beschluss dürfte gerade für viele Besitzer von Schrottimmobilien positive finanzielle Auswirkungen haben, wenn auch nur in begrenzten betraglichen Maße. Die Grundsteuer an sich bedeutet für solche Eigentümer eine der geringsten finanziellen Belastungen im Rahmen der zu tragenden Kosten aus der problematischen Immobilienfinanzierung.
- red -
Disclaimer:
Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.
|
|
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 10. März 2009 )
|