| BGH: Abriß und Neubau geplant? Kündigung möglich |
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| Freitag, 30. Januar 2009 | |
Der BGH hat am Mittwoch, den 28. Januar 2009, entschieden, dass die Kündigung von Mietverhältnissen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum zulässig ist. Das heißt, Mieter in reparaturbedürftigen Altgebäuden können vom Vermieter gekündigt werden, damit dieser das Objekt sanieren und auch weiterveräußern kann.
Der Vermieter soll das Grundstück angemessen wirtschaftlich verwerten können. Dazu ist bei Altgebäuden eine entsprechende Sanierung erforderlich. Verschlingt die Sanierung im Verhältnis zur Restnutzungsdauer jedoch erhebliche Summen, gestattet der Gesetzgeber die Verwertungskündigung, die den Abriss maroder Gebäude mit anschließendem Wiederaufbau ermöglicht. Anschließend kann der Vermieter die neue Wohnanlage veräußern. Es gibt keine Pflicht zur Vermietung.Zusätzlich ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters. Entstehen dem Vermieter erhebliche Nachteile bei Erhalt des Gebäudes, kann ihm die Fortsetzung der Mietverhältnisse nicht zugemutet werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Alexandra Schmid Dipl. Rechtspflegerin (FH)
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| Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 12. Februar 2009 ) |
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Der BGH hat am Mittwoch, den 28. Januar 2009, entschieden, dass die Kündigung von Mietverhältnissen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum zulässig ist. Das heißt, Mieter in reparaturbedürftigen Altgebäuden können vom Vermieter gekündigt werden, damit dieser das Objekt sanieren und auch weiterveräußern kann.
Der Vermieter soll das Grundstück angemessen wirtschaftlich verwerten können. Dazu ist bei Altgebäuden eine entsprechende Sanierung erforderlich. Verschlingt die Sanierung im Verhältnis zur Restnutzungsdauer jedoch erhebliche Summen, gestattet der Gesetzgeber die Verwertungskündigung, die den Abriss maroder Gebäude mit anschließendem Wiederaufbau ermöglicht. Anschließend kann der Vermieter die neue Wohnanlage veräußern. Es gibt keine Pflicht zur Vermietung.




