BGH: Abwälzung des Außenanstrichs auf den Mieter? PDF Drucken E-Mail
Montag, 27. April 2009

roeder-mueller.jpgMaßgeblich für den Begriff Schönheitsreparatur ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung). Im Sinne dieser Bestimmung umfassen Schönheitsreparaturen, soweit es um Türen und Fenster geht , nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen, nicht jedoch den Außenanstrich von Türen und Fenstern. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Susanne Röder-Müller, Augsburg]


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers. Der Formularmietvertrag beinhaltet bezüglich der Schönheitsreparaturen unter § 4 die Regelung: „Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche §13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia"

§ 13 des Mietvertrages lautet: „Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er auch folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."

Die Mieterin zog nach Kündigung aus der Wohnung, jedoch ohne die Schönheitsreparaturen auszuführen.


Das Gerichtsverfahren:

rechtliches.jpgDer Kläger begehrte mit der Klage Schadensersatz in Höhe von ca. € 8.700,00 wegen nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Der BGH lehnte den Anspruch auf Schadensersatz ab, da die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte übertragen wurde. Die Bestimmungen in § 4 und §13 des Mietvertrages sind gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. So werden dem Mieter auch der Außenanstrich der Fenster, der Wohnungseingangstür, der Balkontür wie auch der Loggia auferlegt.

Diese Arbeiten unterliegen jedoch nicht der Definition des Schönheitsreparaturbegriffs im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Nach dieser Verordnung darf nur der Innenanstrich von Innentüren und Fenstern, sowie Außentüren von innen dem Mieter auferlegt werden.

Als Konsequenz erklärte der BGH die gesamte Klausel über die Schönheitsreparatur für nichtig. Eine Streichung von Textbestandteilen, mit welchen der Umfang der Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II.BV. geregelten Inhalt überschritten wird, würde zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion führen.



RAin Susanne Röder-Müller, Augsburg
Johannes-Haag-Str. 20, 86153 Augsburg
Telefon: 0821/56714-0
Telefax: 0821/56714-29
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