| BGH zu Abtretung von Lebensversicherungen: Rückkaufswert mitabgetreten? |
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| GERICHTSURTEILE | |
| Dienstag, 06. Januar 2009 | |
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Ob bei einer Sicherheitsabtretung der Ansprüche auf den Todesfall aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten ist, hat der Tatsachenrichter durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. [Urteil des BGH vom 13.06.2007, Az.: IV ZR 330/05]
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Es unterliegt der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ermittelt werden kann dies nur durch die Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen. Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche auf den Todesfall jedenfalls dann nicht miterfasst, wenn dem Versicherungsnehmer die steuerliche Privilegierung der Lebensversicherung erhalten werden soll und dies durch die abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck kommt.Werden erst im Nachhinein auch die Erlebensfallleistungen abgetreten, führt dies bei anschließender Insolvenzeröffnung dazu, dass die Abtretung nach §146 Abs. 2 InsO anfechtbar ist, wegen des Anfechtungsgrundes der inkongruenten Deckung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Sicherungsnehmerin hat daher weder einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Sicherungsabtretung, da diese nur auf den Todesfall erfolgte, noch auf Schadensersatz, da die Abtretung der Erlebensfallleistungen anfechtbar ist. - red - Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet |
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 07. Januar 2009 ) | |
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Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Es unterliegt der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ermittelt werden kann dies nur durch die Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen. Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche auf den Todesfall jedenfalls dann nicht miterfasst, wenn dem Versicherungsnehmer die steuerliche Privilegierung der Lebensversicherung erhalten werden soll und dies durch die abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck kommt.




