| BGH zu: Verkauf von Krediten |
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| Mittwoch, 28. Oktober 2009 | |
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit die Zulässigkeit der Praxis von Banken, notleidende Kredite an sogenannte Abwicklungsgesellschaften zu verkaufen, als zulässig erachtete, hatte er sich in einer neueren Entscheidung damit auseinanderzusetzen, ob auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (z.B. Sparkassen und Landesbanken) ihre Forderungen aus gekündigten Kreditverhältnissen übertragen dürfen.Geklagt hat ein Ehepaar, das einen Kredit bei der Stadtsparkasse Wedel aufgenommen hatte. Nach der Kündigung des Darlehens verkaufte die Sparkasse die Forderungen nebst Sicherungsgrundschulden an einen Schweizer Investor. Die Kläger sind der Auffassung, eine solche Abtretung verstoße gegen geltendes Recht. Der BGH hat jedoch entschieden, die Abtretung der Sparkasse verstoße nicht gegen das Verbot der Verletzung von Dienstgeheimnissen von „Amtsträgern“. Das Ehepaar hatte argumentiert, die Verantwortlichen der Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts seien „Amtsträger“ im Sinne der Strafgesetze. ![]() Der BGH entschied aber, dass das „Bankgeheimnis“ nicht unter den Schutz des Strafgesetzes fällt und die Abtretung wirksam ist. Im Ergebnis behandelt der BGH also öffentlich-rechtliche Kreditinstitute konsequenterweise ebenso wie Privatbanken. Ein wirksamer Schutz vor Abtretungen solcher Art kann letztlich nur durch Vereinbarung eines Abtretungsverbots bei Abschluss des Kreditvertrages erfolgen (BGH Az.: XI 225/08). Jörg Siegmund, Rechtsanwalt Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Siegmund & Engelke Anwälte, Dresden Weitere Informationen über: www.se-anwaelte.de , Telefon 0351/46769920, Telefax 0351/46769921
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 04. November 2009 ) |
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