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BGH zu: Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung |
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Dienstag, 28. April 2009 |
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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 08.04.09 (AZ: BGH VIII ZR 231/07) zum Thema „vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung" die Position der Mieter bekräftigt.
So bestätigt das Urteil, dass Vermieter, die Ihren Mietern aus angeblichem Eigenbedarf kündigen, diesen dann jedoch nicht in Anspruch nehmen, zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet sind.
Der Schadenersatz kann sowohl Anspruch auf Wiedereinzug in die Wohnung bedeuten, solange diese nicht bereits wiedervermietet ist als auch die Übernahme diverser beim Umzug angefallener Kosten. Dies umfasst nicht nur Umzugs- und Maklerkosten und Mietdifferenz zwischen alter und neuer Wohnung, sofern diese in Größe und Qualität nicht zu stark von der alten Wohnung abweicht, sondern zum Beispiel auch eventuelle Kosten für die Montage von Einrichtungsgegenständen. Sollten Mieter Teile ihrer Einrichtung aufgrund der Beschaffenheit der neuen Wohnung nicht mehr verwenden können, so sei der Vermieter verpflichtet, die Anschaffungskosten für Neues zu übernehmen.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter ein 25 Jahre bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und das Haus nach dem Auszug der Mieter zum Verkauf angeboten. Die Mieter hatten das Haus aufgrund der Androhung einer Räumungsklage und Schadensersatzforderungen verlassen.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass der Anspruch des Mieters auf Schadenersatz auch dann gewährleistet sei, wenn dieser bereits ausgezogen sei, da er die Wohnung nicht aus freien Stücken, sondern in Erwartung einer Räumungsklage verlassen habe.
- red -
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Letzte Aktualisierung ( Samstag, 16. Mai 2009 )
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