Bank muss Wertermittlung bei entsprechendem Vortrag im Prozess vorlegen PDF Drucken E-Mail
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 10. Februar 2009
Der BGH hat im Jahr 2007 in einem Urteil [BGH-Urteil vom 26.06.07, Az. XI ZR 277/05] zwar bekräftigt, dass eine Bank materiell-rechtlich nicht verpflichtet ist, ihre Einwertungsunterlagen über ein Objekt herauszugeben. Bei entsprechendem schlüssigen Vortrag kann sie im Prozess aber zur Vorlage verpflichtet werden, so Rechtsanwältin Gabriele Schmitz von der Verbraucherzentrale Hamburg.
 

rain-gabriele-schmitz1.jpg Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stärkt nach Einschätzung von Gabriele Schmitz von der Verbraucherzentrale Hamburg die Position der Betroffenen von Schrottimmobilien im Prozess, weil sie sich auch auf Urkunden beziehen können, die ihnen selbst nicht vorliegen. Der BGH bleibt bei seiner Position, dass die finanzierende Bank ihre im Rahmen einer Immobilienfinanzierung entstandenen - internen - Einwertungsunterlagen grundsätzlich nicht herausgeben müsse.

Ermessensentscheidung des Gerichts

Wenn aber der Verbraucher im Prozess schlüssig die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises vorgetragen und sich zum Beweis für die Kenntnis der Bank hiervon auf deren Einwertungsunterlagen bezogen hat, müsse das Gericht eine Ermessensentscheidung treffen, ob eine Pflicht der Bank zur Urkundenvorlage besteht. Steht nämlich fest, dass die Bank ihren Erkenntnisvorsprung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung erkannt und den kreditsuchenden Kunden nicht hierauf hingewiesen hat, ist sie ihm zum Ersatz seines Schadens verpflichtet.
 
Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine finanzierende Bank bei steuersparenden Immobilienfinanzierungsmodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Vorhaben verpflichtet. Neu ist, dass bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler von einem zum Schadensersatz verpflichtenden konkreten Wissensvorsprung der Bank nicht nur bei Sittenwidrigkeit des Kaufpreises sondern auch dann ausgegangen wird, wenn sie weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjekts wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB bzw. auf einer vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichten vor Vertragsschluss beruht.

Hatte die Bank Kenntnis?

Kreditvertrag.jpg Die Kenntnis der Bank von einer solchen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben objektiv evident ist, so dass sich die Bank der Erkenntnis geradezu verschlossen hat. Eine der Bank ins Auge springende Täuschung z.B. über erzielbare Mieteinnahmen läßt sich leichter nachweisen, wenn der Kreditnehmer sich zum Beweis auf die im Besitz der Bank befindlichen Einwertungsunterlagen beziehen und das Gericht die Bank zur Vorlage verpflichten kann, so Schmitz weiter.


- red -


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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 12. Februar 2009 )
 
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IG-Sitzung Bankdiplomatie in Leipzig (statt Magdeburg) am 31.07.2010 

Thema: Zwischen-/Erkenntnisstand der Interessengemeinschaft ETW Magdeburg, Sachstand Bankdiplomatie
Terminvereinbarung unter 0800/8008044 (gebührenfrei anrufen)
 
Vortrag in Verbraucherzentrale in Dresden am 11.08.2010
Ort: Dresden
Thema: Schrottimmobilie gekauft? - Fehlkauf? - Lösungswege
Referent: Thomas Kerscher
Terminvereinbarung unter 0800/8008044 (gebührenfrei anrufen) oder unter 0351/4593484 (Verbraucherzentrale Dresden)
 
Vortrag in Verbraucherzentrale in Dresden am 10.11.2010
Ort: Dresden
Thema: Schrottimmobilien? Interessengemeinschaft sinnvoll?
Referent: Thomas Kerscher
Terminvereinbarung unter 0800/8008044 (gebührenfrei anrufen) oder unter 0351/4593484 (Verbraucherzentrale Dresden)