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Bearbeitungsgebühr für Abschluss eines Mietvertrags? |
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Sonntag, 05. April 2009 |
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Bearbeitungsgebühr für Abschluss eines Mietvertrags?
Das Amtsgericht Neuss hält es für möglich, dass im Einzelfall eine Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Mietvertrages anfällt, die der Mieter zu begleichen hat. Allerdings muss sich die Höhe der Gebühr im üblichen Rahmen halten. Angemessen wären zwischen 50 und 100 Euro. Eine unverhältnismäßig überhöhte Gebühr ist nichtig gemäß § 138 Abs. 2 BGB, AG Neuss, Az. 32 C 241/94.
Auch das OLG Celle hat sich in seinem Urteil 2 U 200/88 bei der Prüfung der Wirksamkeit von Klauseln im Formularmietvertrag mit dem Thema Kosten für den Abschluss eines Mietvertrages beschäftigt. Die Formulierung "Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters" ist unwirksam, da sie dem Bestimmtheitsgebot widerspricht. Der Mieter kann nicht abschätzen, welche Vertragskosten zu erwarten sind und ist deshalb unangemessen benachteiligt.
Alexandra Schmid
Dipl. Rechtspflegerin (FH)
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Letzte Aktualisierung ( Montag, 06. April 2009 )
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