Endlich Konsequenzen bei unerlaubter Telefonwerbung PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 07. April 2009

Verbraucherschutz gestärkt: Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

tel_1.jpgTelefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung war bereits bisher ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG. Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hohe Geldbußen

Verbraucher sollen durch das neue Gesetz noch wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden. So werden Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet. Die unerwünschten Anrufer dürfen außerdem ihre Rufnummern nicht mehr unterdrücken. Eine Feststellung der Identität ist daher möglich. Interessant dürfte dies auch im Hinblick auf Anbieter angeblich lukrativer Steuersparmodelle sein, die dem Verbraucher am Telefon die Investition in Immobilien schmackhaft machen wollen.

Erweitertes Widerrufsrecht des Verbrauchers

Neu ist auch ein erweitertes Widerrufsrecht, welches den Widerruf, aus welchen Gründen auch immer, ermöglicht. Die Frist beträgt bei unerlaubten Werbeanrufen in der Regel einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.


Alexandra Schmid
Dipl. Rechtspflegerin (FH)



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Vortrag in Verbraucherzentrale in Dresden am 11.08.2010
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Vortrag in Verbraucherzentrale in Dresden am 10.11.2010
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Thema: Schrottimmobilien? Interessengemeinschaft sinnvoll?
Referent: Thomas Kerscher
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