Fristlose Kündigung bei Wohnflächenabweichung möglich PDF Drucken E-Mail
Freitag, 29. Mai 2009

rechtliches.jpgIn seiner Entscheidung vom 29.April 2009 (VIII ZR 142/08) urteilte der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Mieters, der beklagt hatte, dass die Wohnfläche der von ihm gemieteten Wohnung um mehr als 10% von der angegebenen Quadratmeterzahl abweiche. Tatsächlich entsprach die Diskrepanz zwischen im Mietvertrag angesetzter und wirklicher Wohnfläche 22,63%.

Grundlage dieses Urteils bilde §543 Abs.2 Satz 1 Nr.1-3 BGB, welcher gesetzlich typisierte Gründe der Unzumutbarkeit aufführt. Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung genüge bereits das Vorhandsein einer der enthaltenen Tatbestände.

Diese Regelung trete jedoch nicht ein, sollte der Mieter die Differenz bereits vor dem Einzug oder auch danach bemerken, ohne in unmittelbarer zeitlicher Nähe eine fristlose Kündigung  einzureichen.


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Letzte Aktualisierung ( Samstag, 30. Mai 2009 )
 
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IG-Sitzung Bankdiplomatie in Leipzig (statt Magdeburg) am 31.07.2010 

Thema: Zwischen-/Erkenntnisstand der Interessengemeinschaft ETW Magdeburg, Sachstand Bankdiplomatie
Terminvereinbarung unter 0800/8008044 (gebührenfrei anrufen)
 
Vortrag in Verbraucherzentrale in Dresden am 11.08.2010
Ort: Dresden
Thema: Schrottimmobilie gekauft? - Fehlkauf? - Lösungswege
Referent: Thomas Kerscher
Terminvereinbarung unter 0800/8008044 (gebührenfrei anrufen) oder unter 0351/4593484 (Verbraucherzentrale Dresden)
 
Vortrag in Verbraucherzentrale in Dresden am 10.11.2010
Ort: Dresden
Thema: Schrottimmobilien? Interessengemeinschaft sinnvoll?
Referent: Thomas Kerscher
Terminvereinbarung unter 0800/8008044 (gebührenfrei anrufen) oder unter 0351/4593484 (Verbraucherzentrale Dresden)