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Hoffnung für Schrottimmobilienbesitzer? |
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Donnerstag, 23. April 2009 |
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Trotz Urteils des Europäischen Gerichtshofs keine neuere Hoffnung für Schrottimmobilienkäufer
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Banken bei Immobiliengeschäften in Haustürsituationen die Risiken zu tragen haben, wenn sie den Erwerber nicht über sein Widerrufsrecht belehrt haben. Zunächst also ein verbraucherfreundlicher Ansatz
(EuGH C-350/03, C-229/04) für solche Wohnungsbesitzer.
Die Belehrung habe schriftlich zu erfolgen. Das Widerrufsrecht erstrecke sich jedoch nur auf den zum Erwerb der Immobilie abgeschlossenen Darlehensvertrag und nicht auf den Immobilienkaufvertrag. Außerdem müsste der Erwerber durch den Widerruf den Eintritt eines Schadens verhindern können. Folglich trage die Bank nur in solchen Fällen das Risiko, in denen der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag geschlossen wurde.
Problem-Immobilie bleibt ´Klotz am Bein´
Der BGH hält nach dem Urteil des EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Der Erwerber hat also lediglich die Möglichkeit den Darlehensvertrag zu widerrufen, mit der Folge, dass das Darlehen zuzüglich der Zinsen sofort zurückzuzahlen ist. Von der Immobilie an sich können sich die Käufer nicht lösen. Ob den Erwerbern evtl. ein Schadensersatzanspruch zusteht bleibt offen, BGH XI ZR 6/04.
Alexandra Schmid
Dipl. Rechtspflegerin (FH)
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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 08. Oktober 2009 )
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