Mieterhöhung auch ohne beigelegten Mietspiegel wirksam? PDF Drucken E-Mail
Freitag, 03. April 2009

rechtliches.jpgDer auch für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urteil vom 11. März 2009  - VIII ZR 74/08), dass ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht unbedingt erfordert, dass diesem Mieterhöhungsverlangen der Mietspiegel beigefügt wird, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann.


Der Sachverhalt

Der Eigentümer eines Mietshauses in Wiesbaden hatte eine Mieterhöhung ausgesprochen und sich dabei auf den einschlägigen Mietenspiegel der Stadt Wiesbaden bezogen. Der Eigentümer wies im Mieterhöhungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein erhältlich sei und im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden könne. Die Mieter stimmten der Mieterhöhung nicht zu.

Das Gerichtsverfahren

Mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung drang der Eigentümer in den ersten beiden Instanzen nicht durch.

wenz.jpgDer Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich ist, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zurückzugreifen. Nichts anderes gilt nach dem Bundesgerichtshof, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters besteht.

Die Sache ist an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen worden, da das Landgericht noch prüfen muss, ob das Mieterhöhungsverlangen inhaltlich auch begründet ist.


Rechtsanwalt Volker Wenzel, Hamburg



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