Mietpool: Haftet die Bank? PDF Drucken E-Mail
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 06. Januar 2009

Nach einem Urteil des BGH vom 20.03.2007 [Urteil des BGH vom 20.03.2007, Themenbereich Immobilienrecht, Az.: XI ZR 414/04] haftet die betreffende Bank nicht für fehlgeschlagene Vermögensanlagen, selbst wenn über die allgemein damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt wurde.

Das Finanzierungskonzept

rechtliches.jpgIm vorliegenden Fall geht es um die Schadensersatzforderung einer Immobilieneignerin gegen die finanzierende Bausparkasse. Das Finanzierungskonzept bzw. die Kreditgewährung der Bausparkasse sah für die Absicherung des gewährten Darlehens den Beitritt des Käufers und Darlehensnehmers zu einem sog. Mieteinnahmepool vor.

Nachdem 1999 die Ausschüttungen des Mietpools vollständig ausblieben, widerrief die Klägerin ihre Darlehenserklärung und fordert von der Bausparkasse Schadensersatz "in Form" der Rückabwicklung des Vertrages gegen Übertragung des Wohneigentums und Ersatz der ihr durch die fehlenden Ausschüttungen entstandenen Schäden. Die Klägerin berief sich insbesondere auf fehlende Aufklärung durch die Bank über den Mietpool und den Ausfall der Ausschüttungen.

Das Urteil

Eine Aufklärungspflicht der Bank bei Fondsbeteiligungen besteht nur unter gewissen besonderen Voraussetzungen z.B.Überschuldung des Mietpools zum Zeitpunkt des Beitritts des Kunden, Existenz von Darlehen an den Mietpool, für die der Anleger bei Beitritt haftet oder in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten überhöhte Gewinnkalkulation.

Der XI. Zivilsenat des BGH verneinte deshalb einen entsprechenden Schadensersatzanspruch und verwies die Revision der Beklagten zurück an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

- red -


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