| Mietrecht: Anspruch zur Beseitigung einer Antenne erst nach Abmahnung |
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| GERICHTSURTEILE | |
| Dienstag, 06. Januar 2009 | |
Ein Beseitigungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter besteht erst
nach vorheriger Abmahnung des Mieters. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 17.04.2007, VIII ZB 93/06
[Quelle: Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Dresden]In diesem Verfahren stritten die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses um das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Vermieters. Der Vermieter hatte den Mieter auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung angebrachten Fernsehantenne verklagt, ohne den Mieter vorher wirksam wegen dieses vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung abgemahnt zu haben. Der BGH konstatierte unter Berufung auf die mieterschützende Norm des § 541 BGB, dass mangels wirksamer Abmahnung des Mieters vor Klageerhebung kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung dieser Antenne bestehe. Er stellte ausdrücklich klar, dass ein Beseitigungsanspruch im Mietrecht allein auf § 541 BGB gestützt werden könne und nicht auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB, der keine vorherige Abmahnung erfordere. Das in § 541 BGB normierte Erfordernis der vorherigen Abmahnung bezwecke gerade, dem Mieter eine letzte Gelegenheit zum vertragstreuen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Fazit: Erhält der Mieter eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietesache, so darf er den vertragswidrigen Gebrauch nicht fortsetzen, anderenfalls hat der Vermieter gegen den Mieter einen einklagbaren Unterlassungsanspruch. Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Siegmund & Engelke Anwälte, Dresden
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 07. Januar 2009 ) | |
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Ein Beseitigungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter besteht erst
nach vorheriger Abmahnung des Mieters. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 17.04.2007, VIII ZB 93/06
[Quelle: Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Dresden]




