Nachträgliche individuelle Vereinbarung verpflichtet zur Durchführung von Schönheitsreparaturen PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 09. April 2009

Auf Grund einer Vereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll können Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt werden

rechtliches.jpgEntgegen der Meinung vieler Mieter, bei Auszug keine Renovierung mehr durchführen zu müssen, hat der BGH in seinem Urteil VIII ZR 71/08 entschieden, dass dem Mieter die Endrenovierungspflicht durch individuelle Vereinbarung außerhalb des Mietvertrags auferlegt werden kann. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Mieter im Wohnungsübergabeprotokoll dazu verpflichtet, die Wohnung wieder im renovierten Zustand zu übergeben.

Als Individualvereinbarung, das heißt, von beiden Seiten frei verhandelt und anschließend niedergeschrieben, unterliegt diese nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wie eine vorformulierte Klausel. Sie ist somit wirksam, unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung.

malerwerkzeug_1.jpgSollten also im Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturklauseln auf Grund starrer Fristen unwirksam sein, berührt dies nicht die individuelle Vereinbarung im Übergabeprotokoll. Der Mieter ist zur Endrenovierung verpflichtet. Dem Mietvertrag sei lediglich eine weitere Vereinbarung hinzugefügt worden, ohne den sonstigen Bestand des Vertrags zu ändern.

Aber: trotz dieser vermieterfreundlichen Entscheidung sind nur diejenigen Mieter betroffen, die eine individuelle Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen zeitlich nach Abschluss des Mietvertrags getroffen haben. Werden nämlich der Formularmietvertrag und die individuelle Vereinbarung gleichzeitig abgeschlossen, könnte wiederum eine Nichtigkeit gemäß § 139 BGB vorliegen.


Alexandra Schmid
Dipl. Rechtspflegerin (FH)


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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 03. Juni 2009 )
 
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