| Steuerermäßigung nur bei unbarer Bezahlung von Handwerkern |
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| Freitag, 20. Februar 2009 | |
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Sowohl Reparaturkosten von Handwerkern als auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können die tatsächliche Steuerlast mindern, wenn die Bezahlung bankmäßig dokumentiert werden kann und eine Rechnung für die erbrachte Leistung vorliegt. Absetzbar sind somit 20 % der reinen Arbeitskosten bis zur Höhe von 6000 EUR bzw. 20 000 EUR bei haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Geltendmachung von Handwerkerrechnungen ist neben der Geltendmachung von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich. Umfasst sind z. B. Kosten für Putz- oder Haushaltshilfen oder auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Bundesfinanzhof stellt mit dem Urteil vom 20.11.2008 klar, dass zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten die Anerkennung von Barzahlungen ausgeschlossen ist. Alexandra Schmid Dipl. Rechtspflegerin (FH)
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 03. April 2009 ) |
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