Strom und Heizung stopp? PDF Drucken E-Mail
Montag, 29. Juni 2009

Darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Heizung und Strom abstellen, sobald der Mieter zur Räumung verpflichtet ist?

 

rechtliches.jpgDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 06.05.2009 (Az: XII ZR 137/07) zu der Frage geäußert, ob eine Versorgungssperre von Seiten des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses rechtens ist.

Das Gericht entschied entgegen der bisher verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Vermieter das Recht habe, Strom und Heizung abzustellen, sobald der Mieter nach der Kündigung zur Räumung verpflichtet sei. Anderenfalls würde ihm gegebenenfalls ökonomischer Schaden drohen, sollte er vom Mieter für die Belieferung kein Entgelt mehr erhalten.

Bisher war die Einstellung der Leistungen von Seiten des Vermieters als besitzrechtlich verbotene Eigenmacht angesehen worden. Dies widerlegt der BGH in seinem Urteil mit der Begründung, dass der Besitzschutz auf die Einstellung von Leistungen nicht anwendbar sei.

Die Fortsetzung von Versorgungsleistungen muss nur dann gewährleistet werden, sollte dies aus dem Mietvertrag ausdrücklich hervorgehen.

Verhandelter Fall: Acht Monatsmieten schuldig

stromzaehler.jpgIm verhandelten Fall hatte ein Cafebesitzer seinen Vermieter verklagt, um zu verhindern, dass dieser die Heizung abstellte. Dem Mieter war gekündigt worden, nachdem er acht Monatsmieten mit der Begründung schuldig geblieben war, der Vermieter sei seiner Pflicht, die Nebenkosten abzurechnen, nicht nachgekommen.

- red -



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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 30. Juni 2009 )
 
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