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Wer blickt noch durch im Dschungel der Schönheitsreparaturklauseln? |
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Sonntag, 19. April 2009 |
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Wer blickt noch durch im Dschungel der Schönheitsreparaturklauseln?
Schönheitsreparaturklauseln in vorformulierten Mietverträgen gelten als allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen deshalb einer entsprechenden Inhaltskontrolle. Der BGH hat bereits entschieden, dass starre Fristenpläne für Renovierungen unwirksam sind, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen (z.B. AZ: VIII ZR 178/05, VIII ZR 361/03).
Wird die Formulierung jedoch aufgeweicht durch Begriffe wie "im Allgemeinen", "grundsätzlich" oder "in aller Regel", sieht die Formulierung die Möglichkeit eines Abweichens von den vorgegebenen Fristen vor und ist somit grundsätzlich wirksam.
Doch Vorsicht: Auch in diesem Fall ist die Klausel als Ganzes unwirksam, wenn die Fristen zur Renovierung für die einzelnen Räume zu kurz bemessen sind. Vermieter als auch Mieter sind gut beraten, wenn sie die Klauseln z.B. beim Haus- und Grundbesitzer- bzw. Mieterverein oder durch einen Juristen prüfen lassen.
Alexandra Schmid
Dipl. Rechtspflegerin (FH)
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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 03. Juni 2009 )
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