| Wie urteilte der BGH in den vergangenen Jahren zu: Verbundenes Geschäft? |
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| GERICHTSURTEILE | |
| Dienstag, 06. Januar 2009 | |
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Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift. [BGH Urteil vom 23.09.2003, Az.: XI ZR 135/02]
Grundsätzlich sind nach Auffassung des BGH Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dies gilt, soweit es sich um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. Aber: mangels grundpfandrechtlicher Absicherung eines Verbraucherkredits zum Erwerb einer Immobilie handelt es sich dabei nicht um einen Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, so dass § 9 VerbrKrG Anwendung findet. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG verlangt die wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und Kaufvertrag, sie müssen sich also eng ergänzen. Durch zeitgleichen Abschluss der Verträge, durch einheitliche Ausgestaltung, durch konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag oder durch die Zweckbindung der Darlehens-valuta im Darlehensvertrag. Vermutet wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorlegt, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat. Wenn also die kreditgebende Bank ständige Geschäftsbeziehungen mit dem Anlagevertreiber unterhält und eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt, gelten diese Immobiliengeschäfte als verbundenes Geschäft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.
- red -
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 07. Januar 2009 ) | |
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