Besondere Probleme des Verbraucherschutzes im Anlagerecht PDF Drucken E-Mail
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Samstag, 24. Januar 2009
Besondere Probleme des Verbraucherschutzes im Anlagerecht
von Eberhard Ahr, Rechtsanwalt und Notar in Bremen [Ein Gastbeitrag und Kommentar]



eberhard-ahr1.jpg"Beleuchtet wird nachfolgend das Thema nicht aus der Sicht eines Geldanlegers im Allgemeinen, sondern explizit aus der Sicht eines Verbrauchers und des Verbraucherrechts im Geldanlageschutz. Dabei wird der Verbraucher nicht nur allgemein wie im § 13 BGB verstanden, der dort lediglich mit den Unterschieden zum Unternehmer definiert wird, sondern noch weitergehender und in meinem Verständnis präziser als derjenige, der in der Regel bei solchen Rechtsgeschäften gegenüber den Anbietern sowohl in wirtschaftlicher als auch intellektueller und in psychologischer Hinsicht regelmäßig unterlegen ist.

Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Problemen im Anlageschutz, die noch immer grundsätzlich zu wenig beachtet werden, wenn über Probleme des Kapitalanlageschutzes nachgedacht wird. Dabei liegen hier die wesentlichen Gründe dafür, dass Verbraucherschutz auf dem Gebiete des Kapitalanlage- und des Bankrechts in Deutschland nach meiner Auffassung fast nicht wirksam ist.

Gesetzliche Ausgangslage

Dabei sind Geldanleger in Deutschland sowohl gesetzlich als auch von der Rechtssprechung her eigentlich gut ausgestattet. Die Ansätze, die dort z.B. im Zusammenhang mit der Wucherrechtsprechung oder den Grundsätzen zum Beratungsverschulden und den Forderungen nach einer anlage- und anlegergerechten Beratung entwickelt wurden, sind durchaus brauchbar, angesichts der oben beschriebenen Ausgangsposition und der daraus resultierenden Schwierigkeiten aber fast wirkungslos.

Es müssen nämlich vom Verbraucher erst eine ganze Anzahl von Hürden überwunden werden, bevor er mit dieser "Ausstattung" arbeiten kann und diese Grundsätze und Instrumentarien ihm zu Gute kommen. Ein Großteil davon liegen z.B. im Prozessrecht begründet. Als Anspruchssteller hat der Verbraucher alle für seine Forderungen und Rechte notwendigen Voraussetzungen darzulegen bzw. zu beweisen, obwohl er derjenige ist, der dafür die wenigsten Informationen und die geringsten Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen und Beweismitteln besitzt. Dies liegt unter anderem darin, daß diese Informationen und Beweismittel meist in der Sphäre der Anbieter zu finden sind.
 
Andere Rahmenbedingungen

Neben dieser ungünstigen prozessualen Ausgangsposition, die zu ständiger Beweisnot und am Ende zur Nichtdurchsetzbarkeit von Ansprüchen führt, weil der Verbraucher in dieser Situation vor Gericht beweisfällig bleiben muss, kommen weitere Schwellen in soziokultureller und psychologischer Hinsicht. Hier vor allem:

- Der Verbraucher als Anleger ist gegenüber den Anbietern, also in der Regel Kapitalgesellschaften, Banken, Kapitalvermittler oder Vertriebsorganisationen sowohl in wirtschaftlicher als auch in intellektueller Hinsicht unterlegen und darauf angewiesen, von diesen beraten zu werden und den Anpreisungen und Werbungen der Anbieterseite auch zu vertrauen. Diese Situation setzt sich wie oben geschildert in der prozessualen Auseinandersetzung fort.

- Verbraucher scheuen den Gang vor Gericht, weil sie die Strukturen und die Entscheidungswege in der Justiz nicht kennen und/oder ihnen nicht trauen ("vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand").

- Die Notwendigkeit, vor Einleitung eines Prozesses die vollen Gerichtskosten vorschießen zu müssen, was bei den dafür notwendigen 3 Gebühren oft ein Betrag von mehreren Tausend Euro ausmacht, schreckt zusätzlich ab, wenn man ohnehin schon strategisch im strukturellen Nachteil ist..

- Dazu kommt gerade in Anlegerprozessen die oft sehr lange Verfahrensdauer, die Ausdauer erfordert und Nerven und zusätzliches Geld kostet.

- Zu unterschätzen ist auch nicht die Wirkung der Taktik der Anbieterseite in solchen Verfahren, die oft darin besteht, ihre wirtschaftliche und strukturelle sowie prozessuale Überlegenheit zu nutzen. Im Vorfeld wird darauf vertraut, dass der Verbraucher die Schwelle zu Gericht sich nicht zutraut zu überschreiten. Dann wird wahllos pauschal bestritten, der Verbraucher als unglaubwürdig und oft als Querulant dargestellt. Nicht selten wird auch den Anlegeranwälten nur egoistisches eigenes wirtschaftliches Interesse unterstellt. Die Verfahren werden hingezogen und durch die Einlegung von Rechtsmitteln weiter verlängert und verteuert.

- Dazu kommt die "Ausstattung" der Gerichte. Gerade im Anlageschutz herrschen dort häufig noch Vorurteile oder Alltagstheorien, was die Charakterisierung des Verbrauchers als Anleger angeht, der halt reingefallen ist, selber schuld hat, gierig ist und eben hätte besser aufpassen sollen.

Von dieser Systematik werden am Ende leider am ehesten die "Kleinen erwischt", nämlich persönlich die Vermittler oder die Vertriebsmitarbeiter, auch weil deren Falschberatung am ehesten darzustellen und zu beweisen ist. Urteile und Forderungen gegen diesen Personenkreis sind aber meist nichts wert, weil dort dann oft kein Vermögen mehr vorhanden oder dies beizeiten beiseite geschafft ist.

Fazit:

Die beschriebenen Ausgangsbedingungen und die zu erwartenden Aussichten führen dazu, dass der Verbraucher als Anleger zunächst erst mal das Risiko scheut und seine möglichen Rechte kaum wahrnimmt und wenn doch, die auch und vor allem aus strukturellen Gründen nicht oder nur schwer durchsetzen kann.

Eine Anbieterseite, die diese Situation kennt und von daher darauf vertrauen kann, kaum oder nur wenig zur Verantwortung gezogen zu werden, verbessert ihre Verpflichtungen z.B. die Qualität der Beratungen nicht. Wir sehen das in der Realität. Es vergeht wohl kaum ein Monat, in dem nicht z.B. in Magazinen oder Verbraucherzeitschriften Überprüfungen oder Tests zur Beratung im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, sei es Anlageberatung, sei es Kreditberatung usw. bei Banken oder Vertrieben veröffentlicht werden. Die Ergebnisse sind meist mangelhaft bis katastrophal. Konsequenzen zieht die Anbieterseite kaum, sonst wären die folgenden Umfragen nicht auch wieder so negativ. Grund ist ganz sicher auch, weil die Anbieter vor dem oben geschilderten Hintergründen und Tatsachen nicht oder kaum fürchten müssen, in Anspruch genommen zu werden.


Eberhard Ahr, Rechtsanwalt und Notar in Bremen"


Disclaimer:
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