Die Bürgschaft als Faustpfand der Bank PDF Drucken E-Mail
SCHULDENFALLEN
Samstag, 24. Januar 2009
Wer für ein Immobiliendarlehen bürgt, leistet mehr als einen Freundschaftsdienst.

Die Bürgschaft bedeutet eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie muss grundsätzlich schriftlich fixiert werden und regelt die Haftung zwischen einem Bürgen und einem Gläubiger.

Zahlt der Hauptschuldner, wird auf den Bürgen nicht zurückgegriffen. Ein Gläubiger kann erst in dem Moment an einen Bürgen herantreten, wenn der Gläubiger beim Hauptschuldner (beim Immobilienerwerb in der Regel der Käufer der Immobilie) die Schuld nicht mehr eintreiben kann (§§ 1346 ff ABGB). Insofern ist mit der Übernahme einer Bürgschaft ein mitunter hohes persönliches Risiko verbunden - insbesondere, wenn die Bürgschaft das eigene Grundeigentum umfasst. Dann nämlich kann der Gläubiger – in der Regel die Bank – auch auf die Immobilie zurückgreifen; bis hin zu einer möglichen Zwangsversteigerung.

Vorsicht also bei einer Bürgschaft 

Als Bürge sollte sich also nur jemand zur Verfügung stellen, wer auch über ein ausreichendes Vermögen verfügt und dieses auch über längere Zeit zur Verfügung steht.

In diesem Zusammenhang ist es möglicherweise wichtig, ob eine Bürgschaft sittenwidrig zustande gekommen ist. Denn nur dann kann eine Bürgschaft auch anfochten werden. Das kann der Fall sein, wenn ein Bürge aufgrund der eigenen finanziellen Situation niemals eine Möglichkeit hatte, mit seiner Bürgschaft für den Hauptschuldner einzustehen. Das ist der Fall, wenn erwerbslose, noch nicht volljährige Kinder oder auch Hausfrauen als Bürgen einstehen, selbst aber über kein eigenes Einkommen verfügen.

Dazu muss laut BGH aber kommen, dass der Bürge in einer gewissen Abhängigkeit zum Hauptschuldner steht und dadurch seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist. Das verwandtschaftliche Verhältnis kann in diesem Fall als ein daraus resultierendes moralisches Verpflichtungsgefühl gegenüber dem Hauptschuldner gewertet werden. 

Die Bürgschaft beim Immobiliengeschäft 

Verlangt eine Bank bei einem Immobiliengeschäft als Sicherheit einen oder mehrere Bürgen, kann das als fehlender Vertrauensvorschuss gewertet werden. Denn mit großer Wahrscheinlichkeit geht die Bank davon aus, dass der Hauptschuldner über kurz oder lang seine Schulden nicht selbständig abtragen kann. Der Bank fehlt schlicht das Vertrauen in den Hauptschuldner und seine Zahlungsfähigkeit. 

Nicht völlig auszuschließen ist, dass es die Bank aufgrund der eingesetzten Vermögensverhältnisse von Anfang an auf den wohlhabenden Bürgen abgesehen hat – im Bewusstsein, dass der Hauptschuldner seine Schuld bald nicht mehr bedienen kann. Ein Schelm ist, wer sich Böses dabei denkt. 

-red-
 
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Referent: Thomas Kerscher
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