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Viele Ehepaare, die gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind, und jeweils als Gesamtschuldner haften (das heisst jeder für die gesamte Schuld) fragen sich: Welche Beträge können Gläubiger von den monatlichen Einkünften zwangsweise pfänden?
Dieser Frage ist Rechtsanwältin Hildegard Schneck, Mering, nachgegangen.
Bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung, für die beide Ehegatten haften, ist im Hinblick auf die Pfändungsgrenze das Einkommen jedes Ehegatten getrennt zu beurteilen. Hier zählt das Argument, dass jeder Ehegatte vom Gläubiger auch auf die Erfüllung des Gesamtbetrages der Forderung in Anspruch genommen werden kann.
Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze für jeden Ehegatten sind die jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem anderen Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern zu berücksichtigen und zwar zunächst unabhängig davon, ob Ehegatte oder Kinder über eigene Einkünfte verfügen (§ 850 c Zivilprozessordnung/ZPO).
Auf Antrag eines Gläubigers kann das zuständige Vollstreckungsgericht jedoch nach billigem Ermessen bestimmen, dass einer der grundsätzlich Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn dieser - eigentlich zu berücksichtigende - Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügt.
Da diese eigenen Einkünfte ja bereits einen Teil des Unterhaltsbedarfes decken beziehungsweise eventuell der Unterhaltsbedarf gar ganz gedeckt ist, verringert sich spiegelbildlich das Unterhaltsaufkommen, was der Schuldner aufbringen müsste.
Ermessensentscheidungen
Da es sich hier um Ermessensentscheidungen des Gerichts handelt, ob und in welchem Umfang ein Unterhaltspflichtiger mit eigenem Einkommen herauszurechnen ist, gibt es keine starren Berechnungsrichtlinien. Hier ist letztlich entscheidend, welche Gerichte die Entscheidungen zu treffen haben. Die Berechnungen weichen in den unterschiedlichen Gerichtsbezirken erheblich voneinander ab.
Fazit: "Billiges Ermessen" der Gerichte kann teuer sein.
Hildegard Schneck, Rechtsanwältin, Mering,
in Zusammenarbeit mit Volker Wenzel, Rechtsanwalt in Hamburg
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