Eine genaue Überprüfung der Wohnfläche und der Angabe im Mietvertrag kann sich lohnen PDF Drucken E-Mail
VERMIETUNG UND EIGENTUM
Samstag, 24. Januar 2009
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße, die im Vertrag angegebene überschreitet. [Urteil des BGH vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06]

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Der Mieter ist hier vor einer Erhöhung der Miete sicher, sofern die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Dem Vermieter kann dieser "Mietverlust" zugemutet werden, denn die im Vertrag genannte Wohnungsfläche ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall, dass die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als die vertraglich vereinbarte (Az. VIII ZR 192/03). Nachmessen zahlt sich also aus.


Alexandra Schmid, Dipl. Rechtspflegerin, Redaktion


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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 )
 
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