| Mietrecht: Kündigungsrecht bei Nichtzahlung Kaution |
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| VERMIETUNG | |
| Dienstag, 06. Januar 2009 | |
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Urteil des BGH
vom 21.03.2007 Az.: XII ZR 36/05 Entscheidungsinhalt: Zum Kündigungsrecht des Vermieters bei Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter Laut BGH ist es dem Vermieter im Bereich der Gewerberaummiete nicht zuzumuten, vor Ausspruch der Kündigung die Kaution einzuklagen. Die Nichtzahlung der Kaution stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar und berechtigt zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB. Zu den Erläuterungen: Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Da die Zahlung einer Kaution das Sicherungsbedürfnis des Vermieters befriedigt, stellt die Nichtzahlung eine erhebliche Vertragsverletzung dar und somit einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Die außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntniserlangung von dem Grund ausgesprochen werden § 314 Abs. 3 BGB. Für noch angemessen erachtet der BGH im vorliegenden Fall einen Zeitraum von 4 Monaten ab Kenntniserlangung. Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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| Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 08. Januar 2009 ) | |
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