Welche Wohnfläche gilt? PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 12. November 2009
Wer kennt das nicht … Man freut sich auf den Einzug in eine neue Wohnung, unterschreibt den Mietvertrag, der natürlich die Größe der Wohnung beinhaltet und verlässt sich auf die Angaben! Irgendwann während des Mietverhältnisses misst der Mieter doch die Wohnung nach - sei es wegen der Anschaffung von neuen Möbeln, sei es wegen Mietminderungen etc. Und dann stellt man fest: Die Flächenberechnung im Mietvertrag weicht von der tatsächlichen ab! [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Susan Burmeister, München]


burmeister.jpgEgal, denkt sich der Mieter, soweit es keine finanziellen Auswirkungen hat. Doch nun erhöht der Vermieter die Miete, ausgerichtet nach der Wohnfläche des Mietvertrages. Was tun, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als die im Mietvertrag vereinbarte?

Mit diesem Problem setzte sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 08.07.2009 auseinander. Der Mieterin einer Wohnung in Hamburg wurde eine Mieterhöhung zugestellt. Der Mietvertrag wies eine Wohnfläche von 55,75 qm aus, die tatsächliche Wohnfläche betrug nur 51,03 qm. Der Vermieter verlangte die Zustimmung zur Mieterhöhung auf Basis des Mietvertrages und - bekam Recht!

Der Senat entschied, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Nur der Vollständigkeit halber - Gleiches wurde vom Senat bereits für die Vermieterseite entschieden! Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung, dass in der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt, die auch für die Beurteilung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB maßgeblich ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt.

Fazit dieser Entscheidung:


rechtliches.jpgAuch Mieter müssen sich innerhalb der Toleranzgrenze an eine Wohnflächenvereinbarung im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens nach § 558 BGB in gleicher Weise wie der Vermieter festhalten lassen! Erst bei einer Abweichung der Wohnfläche über 10 % ist es dem Mieter und auch dem Vermieter nicht mehr zumutbar, an dem Mietvertrag festzuhalten. Hier ist die tatsächliche Wohnfläche maßgebend.

(BGH vom 08.07.2009, VIII ZR 205/08).


Susan Burmeister

Die Autorin ist Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskanzlei Paproth Metzler & Partner, München
Weitere Informationen über: www.paproth-metzler.de , Telefon 089/461385-0, Telefax 089/46138210



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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 10. November 2009 )
 
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