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Schönheitsreparaturen: Tapete Lila-Blass-Blau? |
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GERICHTSURTEILE
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Samstag, 24. Januar 2009 |
Mietvertragsklauseln, in denen Mieter bei der Renovierung ihrer Mietwohnung nur mit Erlaubnis Ihres Vermieters "von der bisherigen Ausführungsart" abweichen dürfen, sind in diesem Punkt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes, AZ: VIII ZR 199/06, unwirksam.
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Der Bundesgerichtshof urteilt, dass Mieter bereits dadurch zu stark eingeengt
würden, wenn sie alleine eine andersfarbige Tapete anbringen oder einen
abweichenden Farbton des Wand- oder Deckenanstriches wählen.
BGH Urteil
AZ: VIII ZR 199/06
- red -
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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 25. Januar 2009 )
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