| Rückabwicklung: Verursacherprinzip |
| GERICHTSURTEILE | |
| Dienstag, 06. Januar 2009 | |
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Eine Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei anderen wirtschaftlichen
Folgen als vom Käufer erwartet ist nur dann möglich, wenn dem Käufer
ein Vermögensschaden aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers
entstanden ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil des BGH vom 30.03.2007, AZ.: V ZR 89/06)
Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung von der Beklagten, für die eine Firma als Verhandlungsgehilfin auftrat. Diese Firma legte dem Kläger ein Finanzierungsmodell vor, nach welchem er eine monatliche Eigenbelastung von weniger als 50 DM haben sollte. Die tatsächliche Belastung war jedoch weit höher.
Der BGH stellt fest, dass allein andere wirtschaftliche Folgen des Kaufs, als vom Käufer erwartet, keinen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung des Vertrags begründen. Eine Verantwortlichkeit des Verkäufers oder für ihn tätigen Verhandlungsgehilfen kann nur in Betracht kommen, wenn der Verkäufer oder dessen Verhandlungsgehilfe unrichtige Angaben gemacht hat.Nur wenn dem Verkäufer die Unrichtigkeit seiner Angaben vorzuwerfen ist und der Käufer hierdurch einen Schaden erleidet, kann er die Freistellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen Rückübertragung der verkauften Wohnung verlangen. Ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten bestünde darin, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Beratung erfolgte, die in dem Kläger unzutreffende Erwartungen weckte und die Beklagte es in Kenntnis dieser unterließ, den Kläger darüber aufzuklären. Für die Feststellung eines Schadens reicht es aus, dass der Kläger in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nachhaltig beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der Feststellung eines Haftungstatbestandes, als auch an der Feststellung eines Schadens bei dem Käufer. Der BGH verweist den Rechtsstreit deshalb zurück an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Alexandra Schmid, Dipl. Rechtspflegerin, Redaktion Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 07. Januar 2009 ) | |