BGH zum Thema Verbundenes Geschäft bei Immobilienfondsbeitritt
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 06. Januar 2009
Urteil des BGH vom 24.04.2007

Az.: XI ZR 340/05

Entscheidungsinhalt:

Der Abschluss eines Realkreditvertrags zur Finanzierung eines Grundstücksgeschäfts gilt nicht als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG. Dies gilt auch dann, wenn der Kredit der Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts dient. Der Schutz durch das VerbrKrG ist damit über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.

Zu den Erläuterungen:

Das VerbrKrG findet über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch dann keine Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung bestellte Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr.2 VerbrKrG reicht es nämlich aus, dass die Kreditvergabe von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist.

Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob den Klägern ein Anspruch nach den allgemeinen Regeln der vorsätzlichen culpa in contrahendo zusteht, nämlich dann, wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank vorliegt. Dies wird vermutet, sofern die Fondsinitiatoren mit der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen unterhalten. Etwa in Form von Vertriebsvereinbarungen, gemeinsamen Vertriebskonzepten oder der Benutzung von vorbereiteten Kreditformularen.


-Red-


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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 07. Januar 2009 )