Wie urteilte der BGH in den vergangenen Jahren zu: Aufklärungspflicht der Bank über Innenprovision?
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 06. Januar 2009
BGH Urteil vom 23.03.2004

Az.: XI ZR 194/02

Entscheidungsinhalt:

Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über Innenprovision bei Immobilienkäufen. Die Rechtslage gestaltet sich hier anders als bei einem Anlagevermittler!

Zu den Erläuterungen:

Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15  % für den Vertrieb zu informieren. Die Bank treffen hier keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können die kreditgebende Bank nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, wenn sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und evtl. einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies erkennen kann. Auch im Hinblick auf § 242 BGB treffen die Bank grundsätzlich keine Aufklärungspflichten. Schließlich fungiert die Bank nur als Geldgeberin und nicht als Beraterin über die Werthaltigkeit oder Rentabilität der Anlage. Das Kreditverwendungsrisiko trägt der Anleger selbst, es kann nicht einfach auf die Bank verlagert werden. Eine Aufklärungspflicht kann daher ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Ein solch grobes Missverhältnis liegt laut BGH erst dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

- red -


Disclaimer:
Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 07. Januar 2009 )