BGH: Wann ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam?
GERICHTSURTEILE
Montag, 05. Januar 2009
Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. [Urteil des BGH vom 12.04.2007, Az: VII ZR 122/06]


rechtliches.jpg Im Fall von Haustürgeschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 BGB zu. Diese Frist beträgt 2 Wochen gem. § 355 Abs. 1 BGB und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zugeht, die den Anforderungen des Gesetzes entspricht.

Den Anforderungen des Gesetzes entspricht die Widerrufsbelehrung nur dann, wenn diese sowohl über die Pflichten als auch die wesentlichen Rechte des Verbrauchers aufklärt. Tut sie dies nicht, ist sie unwirksam. Ein daraufhin ergangener Widerruf des Verbrauchers kann die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Der Widerruf kann also in keinem Fall verspätet sein. Der Verbraucherschutz gebietet eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.


- red -


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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 06. Januar 2009 )