| Mietvertrag: Wann ist die Schriftform gewahrt? |
| GERICHTSURTEILE | |
| Montag, 05. Januar 2009 | |
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Form des Mietvertrags
Für die Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB reicht es aus, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass das Mietverhältnis mit der künftigen Übergabe der Mietsache beginnt. Es ist unschädlich, dass wegen dieser Formulierung der konkrete Beginn und das Ende des Mietverhältnisses nicht aus dem Mietvertrag zu entnehmen sind. Der BGH hält damit an seiner Entscheidung (XII ZR 212/03) vom 02.11.2005 fest. Der Vermieter und evtl. spätere Grundstückserwerber sollen über das Erfordernis der Schriftform dahingehend geschützt werden, dass der Ablauf des Mietverhältnisses aus dem Mietvertrag selbst oder aus darin in Bezug genommenen Urkunden ersichtlich ist und nicht auf tatsächliche Umstände zurückgegriffen werden muss, die außerhalb der Urkunde liegen. Der BGH sieht jedoch solche "Laufzeitklauseln" als schriftformwahrend an. Aus dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass der Mietbeginn und das Mietende vom Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses abhängig sind, der bei Abschluss des Vertrags noch ungewiss war. Dem Vermieter oder evtl. Rechtsnachfolgern ist daher bekannt, dass das Mietverhältnis nicht 15 Jahre nach Abschluss des Vertrags enden wird, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, den sie ohne weiteres in Erfahrung bringen können. [Urteil des BGH vom 02.05.2007 Az.: XII ZR 178/04] Alexandra Schmid, Redaktion Disclaimer: Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Gastbeiträge geben nicht die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 30. Januar 2009 ) | |