Mieterhöhung: Mieter müssen für Modernisierung in die Tasche greifen
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 06. Januar 2009
Mieterhöhung wegen Modernisierung


Nach § 554 Abs. 3 Satz 1BGB sollen geplante Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter 3 Monate vor Beginn mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht dient dem Schutz des Mieters. Er soll sich auf die Baumaßnahmen und die für ihn damit verbundenen Beeinträchtigungen einstellen können. Außerdem hat er Gelegenheit von seinem Sonderkündigungsrecht gem. § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch zu machen.

Die Vorschrift des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB soll nicht den Vermieter in seiner Befugnis einschränken, die Kosten der durchgeführten Modernisierung auf den Mieter nach § 559 BGB umzulegen. Ganz im Gegenteil soll die Vorschrift einen finanziellen Anreiz zur Modernisierung der Wohnverhältnisse geben. Die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist steht daher einer Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht entgegen. [Urteil des BGH vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 6/07]
 

Alexandra Schmid, Redaktion



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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 30. Januar 2009 )